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BGH, 09.03.1977 - StB 56/77 |
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Verfahrensgang
- BGH, 09.03.1977 - StB 56/77
- BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 406/77
Wird zitiert von ... (2)
- OLG München, 09.07.2010 - 2 Ws 571/10
Führungsaufsicht: Haarprobe zur Drogenkonsumkontrolle als körperlicher Eingriff; …
So stellt die Veränderung der Bart- oder Haartracht durch Färben bzw. Schneiden bis hin zur völligen Abnahme des Bartes zur Wiederherstellung des früheren Zustands als Grundlage für Identifizierungsmaßnahmen keinen körperlichen Eingriff im Sinne dieser Regelung dar (Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage, Rdnr. 23 zu § 81 a m. w. N. im Anschluss an BGH StB 56/77). - LG Hanau, 03.11.2023 - 1 Qs 27/23
Zur Frage des Arztvorbehaltes gem. § 81 a Abs. 1 StPO im Falle einer …
Das Bundesverfassungsgericht hat § 81a StPO als Rechtsgrundlage für die zwangsweise Veränderung der Haar- und Barttracht mit dem Ziel der Veränderung des äußeren Erscheinungsbilds des Beschuldigten zur Vorbereitung einer Gegenüberstellung im Anschluss an eine entsprechende Entscheidung des BGH (Entscheidung vom 09.03.1977 - StB 56/77, nicht veröffentlicht) für verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen (BVerfG, Beschluss vom 14.02.1978 - 2 BvR 406/77 = NJW 1978, 1149 m.w.N.).